Die Klausel in einer Zahnzusatzversicherung, nach der der Versicherer bei Leistungen für Zahnersatz ohne die vorherige Vorlage eines Heil- und Kostenplans Aufwendungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstatten muss, ist nach Auffassung des Landgerichts Köln rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweislast, dass der Heil- und Kostenplan der Krankenversicherung vor Beginn der Behandlung auch tatsächlich