Der Vermieter einer 94 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung verlangte von seinem Mieter für die Jahre 2013 und 2014 eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Der Mieter beanstandete die Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestritt, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht