Die Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG liegt nur dann vor, wenn diese vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher als solche verstanden wird. Das trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts München bei der Verwendung der Bezeichnung Klosterseer für eine Biermarke durch eine Brauerei, die ihren Firmensitz nicht am bayerischen Klostersee hat, nicht zu.