Die in einer formularmäßigen Pensionszusage enthaltene sogenannte Haupternährerklausel, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete, dass nach der Formulierung insbesondere unklar ist, in welchem Zeitraum die Einkommen der Eheleute gegenüberzustellen sind. Somit war im konkreten Fall