Enthält ein Wohnraummietvertrag keine Regelung über die Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung, geht das Amtsgericht München davon aus, dass die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entspricht. Urteil des AG München vom 12.05.2014 Aktenzeichen: 424 C 28654/13 Justiz Bayern online