Der Betrieb einer Hundepension in einem Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht zulässig. Der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Schließt der Bebauungsplan ausdrücklich jegliche, auch nicht störende Gewerbebetriebe aus, kann eine Genehmigung auch nicht ausnahmsweise erteilt werden. Urteil des