Das Verwaltungsgericht Trier hält die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich für unzulässig. Die Hundesteuer hat sich als Aufwandssteuer an der Leistungsfähigkeit desjenigen zu orientieren, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibt. Ausgehend von einer im Bundesdurchschnitt jährlichen finanziellen Belastung i.H.v. 900 € pro Hund ist bei