Inlineskater sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (VI ZR 333/00) grundsätzlich den Regeln für Fußgänger unterworfen und müssen wie Fußgänger innerorts ausschließlich Gehwege und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen. Hiergegen verstieß eine Inlineskaterin, die eine circa 4 Meter breite Landstraße in einer schlecht einsehbaren,