Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Will der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen, genügt zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes auch, wenn in einem Zeitraum