Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst einer solchen Tätigkeit nachzugehen, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wird eine selbstständige Tätigkeit vom