Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann dann entfallen, wenn durch die Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine Einflussnahme auf finanzielle Belange der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung setzt jedoch eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige