Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt für den Bundesgerichtshof auch für einen sogenannten faktischen Geschäftsführer. Hiervon spricht man, wenn der Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH führt, ohne bereits formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu