Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners oder – nach dessen Insolvenz – des Insolvenzverwalters für die Schuldnerbank auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist ebenso wie die Verweigerung einer Genehmigung unwiderruflich. Urteil des BGH