Ein Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners, dem Inhaber der Domain „d…de“, aus dem mit der zentralen Registrierungsstelle für Domains (DENIC) abgeschlossenen Registrierungsvertrag gepfändet wurden. Der Gläubiger verlangte daraufhin seine Registrierung als Inhaber unter der Top-Level-Domain „de“. Dies lehnte die DENIC ab. Im darauffolgenden Rechtsstreit verurteilte der Bundesgerichtshof