Ein Berufsausbildungsverhältnis kann – wie ein Arbeitsverhältnis – wegen unbefugter privater Internetnutzung des Auszubildenden gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, welche Maßstäbe an die Darlegung einer behaupteten unbefugten Nutzung zu stellen sind. Danach soll es nicht genügen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren darlegt, dass der Auszubildende trotz eindeutiger