Nach § 166 HGB stehen einem Kommanditisten nur eingeschränkte Informationsrechte über den Geschäftsgang der Kommanditgesellschaft (KG) zu. So regelt Absatz 1 der Vorschrift, dass der Kommanditist berechtigt ist, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Auf Antrag kann das Gericht jedoch, wenn wichtige Gründe vorliegen,