Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrags oder auch später den internen Umlageschlüssel festzulegen. Die Festlegung des Umlageschlüssels darf jedoch nicht erst im Rahmen der Kostenverteilung in der Jahreseinzelabrechnung erfolgen. Das Oberlandesgericht München hält es in diesem Zusammenhang für zulässig, dass die Kosten für die Kabelfernsehanlage nicht – wie üblich – nach