Umsätze aus einer Kampfsportschule sind nach Auffassung des Finanzgerichts Neustadt umsatzsteuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.10.2014 Aktenzeichen: 6 K 2249/12 JURIS online