Nach dem im Jahr 2013 geänderten § 558 Abs. 3 BGB darf sich – von einigen Ausnahmefällen abgesehen – die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen (Kappungsgrenze). Der Satz beträgt 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil