Durch das Urheberrecht sind nicht nur Musik-, Bild-, Sprach- oder Schriftwerke geschützt, sondern auch Datenbanken. Nach § 87b Abs. 1 UrhG steht dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt,