Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sogenannte Schlüsselgewalt). Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift auch für den Fall anwendbar, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug ohne dessen Vollmacht kündigt.