Verursacht ein Autofahrer im alkoholbedingten Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, also über 1,1 Promille, einen Unfall, kann die Kaskoversicherung in jedem Fall eine Leistungskürzung auf „Null“ vornehmen. Urteil des LG Münster vom 24.09.2009 Aktenzeichen: 15 O 275/09 jurisPR-VersR 7/2010, Anm. 2 DAR 2010, 473