Die heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen durchgeführt werden. Erforderlich ist ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestimmter Mitarbeiter. Die verdeckte Videoüberwachung darf nur über einen vorab bestimmten, nicht unverhältnismäßig langen Zeitraum erfolgen. Zudem müssen mildere Maßnahmen zur Aufklärung ergebnislos verlaufen oder nicht praktikabel sein. Sind diese