Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes (hier eines Neuwagens der Luxusklasse) an ein von ihm gewähltes Gewährleistungsrecht gebunden ist. Die Bundesrichter vertreten