Gehen Eheleute beim Abschluss eines Ehevertrags davon aus, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und – abgesehen von Kindererziehungszeiten – bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird, ist ein kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs nichtig. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die