Eine Gebührensatzung einer Gemeinde, wonach Eltern ihre Kinder pünktlich aus den Kindertagesstätten abzuholen und für Verspätungen außerhalb der gewählten Nutzungszeit pro angefangene Viertelstunde Betreuungsgebühren in Höhe von 10 Euro zu zahlen haben, ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen rechtlich nicht zu beanstanden. Da die gemeindlichen Kindergärten bei verspäteter Abholung auch zusätzliche Leistungen erbringen, nämlich