Ein seinen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtiger Vater erzielte seit Jahren als kaufmännischer Angestellter bei 20 bis 30 Wochenstunden in einem nur ihn beschäftigenden Unternehmen noch immer kein den Kindesunterhalt sicherndes, sondern nach eigenem Vorbringen bloß ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 436 Euro. Dies ließ für das Oberlandesgericht Brandenburg nur den Schluss zu, dass die