Eine Vereinbarung, nach der eine Mutter auf sämtliche eigene Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller für die Zukunft verzichtet und ihn überdies „von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt für das erwartete nicht eheliche Kind“ freistellt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie dadurch nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt und den des Kindes zu decken