In Formularmietverträgen werden häufig sogenannte Kleinreparaturklauseln vereinbart, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, bis zu einer bestimmten Höhe, die nach einem bestimmten Betrag oder einem Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete bemessen wird, zu tragen hat. Üblich und wohl auch zulässig