Auch wenn ein Gläubiger einer Kommanditgesellschaft (KG) zugleich deren Mitgesellschafter ist, kann er seine Drittgläubigerforderung unmittelbar gegen einen Mitgesellschafter geltend machen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Auffassung, dass sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der