Dem Mieter von Praxisräumen, einem Facharzt für Orthopädie, wurde vom Vermieter vertraglich zugesichert, dass keine Vermietung an einen anderen Facharzt gleicher Fachrichtung erfolgen darf. Ein Jahr später wurden im selben Haus Praxisräume an einen Facharzt für Chirurgie (Schwerpunkt Unfallchirurgie) vermietet. Der Orthopäde sah darin einen Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz und minderte die Miete in