Beabsichtigt ein Unternehmen, einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen (z.B. bei mindestens 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Kündigungen), hat es nach § 17 Abs. 2 KSchG dem Betriebsrat rechtzeitig schriftlich alle zweckdienlichen Auskünfte (z.B. Gründe, Anzahl, Zeitraum, Abfindungshöhe) zu erteilen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeit