Sogenannte Tendenzbetriebe (z.B. kirchliche Einrichtungen) genießen arbeitsrechtlich insoweit eine Sonderstellung, als bei ihnen das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle spielt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können kirchliche Einrichtungen bzw. Betriebe auch beim Verhalten der Mitarbeiter innerhalb des Betriebs eine Sonderstellung für sich in Anspruch nehmen. So darf der kirchliche Träger eines Krankenhauses