Ein Unfallgeschädigter kann die durch die Schadensabwicklung meist zwangsläufig entstehenden Kosten wie z.B. für Porto, Telefon, Fahrten zur Werkstatt ohne Einzelnachweis mit einer Pauschale veranschlagen. Seit Jahren schwanken die entsprechenden Zahlungen der Haftpflichtversicherungen zwischen 20 und 30 Euro. Das Landgericht Wuppertal hat nun die mittlerweile weitestgehend übliche Pauschale in Höhe von 25 Euro bestätigt. Hinweise: