Ein Unfallgeschädigter kann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abrechnen. Diese Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Die schadensersatzpflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers darf die in dem Gutachten enthaltene Lohnkalkulation nicht um die Lohnnebenkosten kürzen, weil –