Einem Patienten steht gegenüber dem behandelnden Arzt ein Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden. Dieses Recht steht auch seiner Krankenkasse bei einem möglicherweise bestehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu. Der Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Patientenunterlagen ist laut Amtsgericht München nur erfüllt,