Ein selbstständiger Handwerker hatte im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ihm im Krankheitsfall ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen. Im Jahr 2012 teilte ihm die Versicherung mit, das Tagegeld betrage wegen seiner inzwischen geringeren Einkünfte nur noch 62 Euro. Der Versicherer stützte die Herabsetzung auf eine