Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Das begründet der Bundesfinanzhof damit, dass bei einer bestehenden Pflichtversicherung die zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen. Diese Beiträge sind daher nicht nur erforderlich,