Einem Regierungsobersekretär wurde von seinem Dienstherrn die Ausübung einer Nebentätigkeit als Mitglied einer Tanz- und Showband für maximal acht Stunden pro Woche erteilt. Im Krankheitsfall durfte er überhaupt nicht musizieren. In der Folgezeit verstieß der Beamte mehrmals gegen die Auflagen, weshalb nach einer Reihe von Abmahnungen die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen wurde. Trotzdem trat der Beamte sogar