Erstmals hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit dem ab 1. August 2013 bundesweit geltenden gesetzlichen Anspruch auf einen Krippenplatz für ein- bis dreijährige Kinder befasst. Die Bundesrichter bejahten in ihrer Entscheidung einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz, wenn die zuständige Kommune keinen geeigneten Krippenplatz zur Verfügung stellen kann. Dieser