Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wegen einer krankheitsbedingten Kündigung ließ sich ein Arbeitnehmer im Verhandlungstermin zu einigen unwahren und ehrverletzenden Behauptungen gegenüber seinem Arbeitgeber hinreißen. Der schob daraufhin der ordentlichen noch eine fristlose Kündigung nach. Grundsätzlich sind auch im Rahmen einer Prozessverteidigung wahrheitswidrige Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Gleichwohl brachte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durchaus auch