Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des Franchisevertrags kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch den Franchisegeber zu. Der Bundesgerichtshof lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie schied im vorliegenden Fall des Betreibers zweier Backshops einer Franchisekette insbesondere deshalb aus, weil ein Ausgleichsanspruch die Übertragung