Arbeitnehmer, die wegen einer wirtschaftlich schlechten Lage des Unternehmens Kurzarbeitergeld beziehen, müssen auch eine anteilige Kürzung ihres bezahlten Jahresurlaubs hinnehmen. Ein Urlaubsanspruch ergibt sich auch nicht aus der einschlägigen EU-Richtlinie, die einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr festlegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält in einem derartigen Fall eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für sachlich gerechtfertigt