Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach der Versicherungsschutz für ein Kurzzeitkennzeichen („rotes Nummernschild“) auf den im Versicherungsschein benannten Halter beschränkt ist. Wird das Nummernschild unbefugt an einen Dritten weitergegeben, besteht für dessen Fahrzeug kein Versicherungsschutz. Im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr besteht