Ein Ehepaar klagte auf einer Kreuzfahrt über die Lärmbelästigung durch den Schiffsmotor und die unter der Kabine befindlichen Ladevorrichtungen. Da wegen der vollen Belegung des Schiffs ein Kabinenwechsel nicht möglich war, verlangten die Touristen eine erhebliche Minderung des Reisepreises. Ihre Klage scheiterte jedoch aus mehreren Gründen. Zum einen war in dem Reiseprospekt ausdrücklich darauf hingewiesen