Der Bundesgerichtshof erklärte in zwei Entscheidungen die Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, nach denen für den Fall, dass der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht dem kalkulierten Restwert entspricht, der Leasingnehmer den Differenzbetrag auszugleichen hat. Auch ein nicht juristisch vorgebildeter Leasingnehmer kann – so die Bundesrichter – der