Eine Kommune ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, einem Bürger Auskunft über die Höhe der Leasingraten für das vom Bürgermeister genutzte Leasingfahrzeug zu erteilen, wenn der Autohersteller (hier BMW) die Offenlegung des Leasingvertrages untersagt. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Ein solches nahm das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hier an, da ein derartiges Leasinggeschäft