Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstößt, wenn er trotz konkreter Hinweise auf Legionellen eine Untersuchung des Trinkwassers in dem Mietobjekt unterlässt und ein Mieter durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser erkrankt. Die Untersuchungspflicht gilt auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14