Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes. Dessen Vorliegen kann jedoch entfallen, wenn die zeitlich begrenzte Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte. Wann dies der Fall ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart. Danach soll es nicht ausreichen, wenn sich der Mitarbeiter