Unter Juristen ist die Frage der Bemessung einer bei einem aufgedeckten Urheberrechtsverstoß nachzuentrichtenden Lizenzgebühr umstritten. Einigkeit besteht nur insoweit, wie zunächst von dem Grundsatz auszugehen ist, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Gebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die